Michael Schepper
Fachanwalt für Arbeitsrecht: Arbeitgeber
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstütze ich Arbeitgeber umfassend in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten. Vom individuellen Arbeitsvertrag über Betriebsvereinbarungen bis hin zu Kündigungen und Streitigkeiten biete ich maßgeschneiderte Lösungen, die Ihre rechtlichen Risiken minimieren und gleichzeitig die Interessen Ihres Unternehmens wahren. Mit meiner Expertise helfe ich Ihnen, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und Ihre Personalstrategie rechtssicher umzusetzen. Vertrauen Sie auf meine langjährige Erfahrung, um Ihr Unternehmen im Arbeitsrecht optimal abzusichern.
Rechtssicherheit für Unternehmen
Es ist kein Geheimnis, dass der Arbeitgeber in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen aufgrund des hohen Arbeitnehmerschutzes in Deutschland strukturell in Prozessen und Rechtstreitigkeiten oft benachteiligt ist. Doch das trifft nicht in allen Bereichen des Arbeitsrechts zu. Es gibt eine Vielzahl an rechtlichen Schlupflöchern und Taktiken, die man als Arbeitgebervertreter kennen sollte, um im Rechtsstreit einen entscheidenden Hebel zum Ausgleich zu nutzen.
Bei jeder personellen Einzelmaßnahme (z.B. einem einfachen oder schweren Personalgespräch, in dessen Rahmen eine Ermahnung, Verwarnung, Abmahnung oder sogar eine Kündigung oder Versetzung ausgesprochen werden soll) muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Maßnahme das richtige Mittel ist. Ausschlaggebend sollte stets die Frage sein, ob es sich bei dem betreffenden Arbeitnehmer um eine zuverlässige, gute Kraft handelt, an der man gerne festhalten möchte, weil sie lang bewährt und zuverlässig ist. In diesem Fall sollten die entsprechenden Einzelmaßnahmen zwar einen bleibenden Eindruck hinterlassen, aber behutsam und wohlüberlegt ausgewählt werden. Bei Arbeitnehmern, die tendenziell unzuverlässig sind oder im Verdacht stehen, illoyal zu sein, sollte hingegen konsequenter durchgegriffen werden. Dies gilt insbesondere, weil solche Mitarbeiter oft gut mit anderen ihres „Schlags“ im Unternehmen vernetzt sind, sich über Vorkommnisse austauschen und häufig ausloten, wie weit sie gehen können.
Ein Beispiel aus der Praxis: "Krank feiern"
Hinzu kommt, dass Arbeitgeber aus meiner Erfahrung häufig die politische Wirkung ihres Handelns bei personellen Einzelmaßnahmen entweder verkennen oder sich scheuen, bei vermeintlich harmlos aussehenden Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers (wie etwa dem sogenannten „Krankfeiern“) nicht konsequent durchzugreifen. Dabei wird oft übersehen, dass es sich hierbei um Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers handelt, was strafrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer nach sich ziehen kann. Das mag hart klingen, ist jedoch juristisch und rechtlich genau das. Da dieses Beispiel in der Praxis sehr häufig vorkommt, gewöhnen sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer daran und nehmen diesen Aspekt (Straftatbestand Betrug) nicht mehr ernst.
Wenn der Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht konsequent handelt, sendet er ein verheerendes Signal an die Belegschaft, nämlich dass man mit dem Arbeitgeber machen kann, was man möchte, und dass dieser sich alles gefallen lässt. Das Verhalten von Arbeitnehmern ist in vielen Fällen im übertragenen Sinne vergleichbar mit dem von kleinen Kindern: Der Arbeitgeber muss klare rote Linien ziehen und diese auch mit allen Mitteln verteidigen. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber nicht sozial sein sollte. Ganz im Gegenteil, ich verstehe ein Arbeitsverhältnis als ein vertrauensvolles Verhältnis von Geben und Nehmen in beide Richtungen. Wenn jedoch der Arbeitnehmer diese rote Linie überschreitet, sind konsequente Maßnahmen erforderlich, um den Respekt als Arbeitgeber zu wahren.
Unser Beispiel lässt sich mit einer Situation vergleichen, in der der Arbeitnehmer ins Büro des Geschäftsführers geht, dessen Jackentasche öffnet, die Geldbörse herausnimmt, Geld entnimmt und wieder geht. Nichts anderes geschieht betriebswirtschaftlich durch diese Art von Betrug („Krankfeiern“). So etwas würde sich niemand gefallen lassen – warum also das „Krankfeiern“?
Wenn es darum geht, die roten Linien zu verteidigen, ist es im Einzelfall nicht einmal von Bedeutung, ob man am Ende eines Rechtsstreits gewinnt oder verliert. Ein Beispiel: Sollte sich im Prozess durch die Aussage des Hausarztes des Mitarbeiters herausstellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich krank war, obwohl dies offensichtlich nicht der Fall war, müsste der Arbeitnehmer möglicherweise ein Jahr lang um die Vergütung vor Gericht kämpfen. Dabei müsste der Hausarzt von der Schweigepflicht befreit werden, was dazu führt, dass dieser mehrere Stunden von der Arbeit abgehalten wird, um bei der Vernehmung im Gericht auszusagen. Dies belastet das Verhältnis zwischen Mitarbeiter und Arzt erheblich.
Diese Erfahrung lässt die betroffenen Ärzte in der Regel vorsichtiger in ihrer Krankschreibungspraxis werden, besonders in Bezug auf den betroffenen Mitarbeiter. Vor diesem Hintergrund, das sich auch in der Belegschaft schnell herumspricht, überlegt es sich ein Mitarbeiter in Zukunft dreimal, ob er erneut „krank feiert“. Ganz abgesehen davon, dass der Arbeitnehmer in der langen Zeit der rechtlichen Auseinandersetzung finanziell „auf dem Trockenen“ sitzt, was erfahrungsgemäß sehr schmerzhaft ist und häufig zu Folgeproblemen für den Arbeitnehmer führt (bis hin zu Mahnungen, Inkasso etc.). Auch in der Belegschaft macht sich diese Erfahrung schnell breit und sorgt in der Regel dafür, dass dieses Phänomen weitgehend verschwindet – selbst dann, wenn es zuvor lange etabliert war.
Apropos Geben und Nehmen: Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, dem Arbeitnehmer Leistungen zukommen zu lassen, die für den Arbeitgeber sehr günstig sind, da sie staatlich gefördert oder sozialversicherungs- und steuerfrei sind. Diese Optionen zu nutzen, macht das Unternehmen als Arbeitgeber nicht nur attraktiv, sondern bietet auch einen praktischen Vorteil, da solche Möglichkeiten in der Praxis oft nur in geringem Maße genutzt werden. Es geht hier nicht nur um die Imagepflege des Unternehmens als Arbeitgeber, sondern auch darum, dem Arbeitnehmer auf möglichst kostengünstige Weise Vorteile zu verschaffen.
Je nachdem, ob man diese zusätzlichen Leistungen gewähren oder ins Gehalt einpreisen möchte (z.B. Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers, diese Vorteile zu nutzen und dafür ein entsprechend niedrigeres Gehalt zu akzeptieren, was jedoch effektiv zu einem deutlich höheren Netto führt, oder ob man diese Optionen abwägen und als „On-Top“-Leistungen zum Lohn hinzufügen möchte, z.B. im Rahmen einer Betriebs- oder Individualvereinbarung statt einer Lohnerhöhung), muss man darauf achten, dass alle Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Es gilt immer das Prinzip: Entweder für alle oder für niemanden.
Ich stehe für eine unkonventionelle, aber pragmatische und vor allem effektive Vorgehensweise!
Kann ich den Lohn kürzen, wenn ich den Verdacht habe, ein Mitarbeiter „feiert“ krank?
Ja, unter bestimmten Umständen ist das tatsächlich über einen rechtlichen Umweg möglich. Besonders in Fällen, in denen der Verdacht naheliegt, dass der Arbeitnehmer keine wirkliche Krankheit hat und nur „krank feiert“, macht es aus politischer Sicht des Arbeitgebers Sinn, in solchen Fällen durchzugreifen. Dies sendet eine klare Botschaft an die gesamte Belegschaft. Ob in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Kürzung vorliegen, sollten wir im Detail besprechen. Erfahrungsgemäß ist dies jedoch in den überwiegenden Fällen möglich.
Ein Mitarbeiter möchte Überstunden ausgezahlt haben, bei denen ich mir sicher bin, das stimmt etwas nicht. Was kann ich tun?
Erfahrungsgemäß bleiben über 80 % der Überstundenprozesse erfolglos. Der Grund dafür ist, dass der Arbeitnehmer jede einzelne Überstunde im Detail darlegen und beweisen muss. Zudem muss er nachweisen, dass der Arbeitgeber jede Stunde entweder angewiesen oder zumindest stillschweigend gebilligt – also hingenommen – hat. Außerdem muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er die angesammelten Überstunden im Verlauf des Arbeitsverhältnisses nicht bereits wieder abgefeiert hat. Daher gibt es nur sehr wenige Konstellationen, in denen es dem Arbeitnehmer tatsächlich möglich ist, Überstunden nachzuweisen. Ob Ihre spezifische Situation eine solche ist, sollten wir gemeinsam klären!
Ein Mitarbeiter macht Ärger bzw. sät Unfrieden/streut Gerüchte in der Belegschaft/versucht mir auf der Nase herumzutanzen und fordert mich heraus/kommt regelmäßig zu spät/arbeitet nur das nötigste (sog. Low Performer). Was kann ich tun? Wie kann ich den einbremsen? Kann ich den sogar loswerden?
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmerschutz in Deutschland sehr hoch.
Dennoch kann man jeden Mitarbeiter bremsen, wenn man die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten, die einem als Arbeitgeber zur Verfügung stehen, richtig nutzt. Hier gibt es eine Vielzahl von Optionen, angefangen bei der Ermahnung über die Vermahnungen und die Abmahnung bis hin zu gezielten Versetzungen, Änderungen der Arbeitszeiten, Anpassungen von Teams und Tätigkeitsfeldern. Wenn der Arbeitsvertrag entsprechend gestaltet ist, hat der Arbeitgeber viele Gestaltungsmöglichkeiten. Es sollte im Einzelfall besprochen werden, was das langfristige Ziel des Arbeitgebers ist, um das passende Instrument zur Disziplinierung auszuwählen und effektiv einzusetzen.
Mit dem richtigen Wissen kann man aber jeden unliebsamen Mitarbeiter loswerden. Dies erfordert jedoch immer eine sorgfältige Planung im individuellen Einzelfall. Erfahrungsgemäß gelingt es, jeden Mitarbeiter zu entfernen, den man loswerden möchte. Wenn es schnell gehen soll, wird jedoch eventuell eine höhere Abfindung fällig. Wenn man jedoch etwas Zeit mitbringt, kann die Angelegenheit deutlich günstiger gelöst werden, insbesondere wenn man die Zeit nutzt, um gezielt und planvoll vorzugehen. In einigen Fällen kann selbst eine Situation, die anfänglich langwierig erscheint, rückblickend als relativ schnell erledigt betrachtet werden – dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art des Mitarbeiters und seiner Widerstandsfähigkeit beziehungsweise Wehrhaftigkeit.
Für Fragen stehe ich jederzeit gerne für Sie zur Verfügung. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Ihr
Michael Schepper
Michael Schepper

Tätigkeitsbereiche
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Weitere Schwerpunkte
Vertragsrecht
Allgemeines Zivilrecht
Werdegang
Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg
Referendariat am Landgericht Ulm
Fachanwalt seit 2019
Angestellter Rechtsanwalt bis 2021
Selbständig als Rechtsanwalt seit 2022
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